Neue Aufgabenübertragung an den Gemeindevollzugsbediensteten (GVB) Herrn Lutz Schneider


1.      

  • die Unterstützung der Ortspolizeibehörde beim Vollzug der Gemeindesatzungen und Polizeiverordnung der Orts- und Kreispolizeibehörde
  • im Straßenverkehrsrecht der Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (§ 31 I Nr. 2 a DVO PolG), Überwachung des fließenden Verkehrs,
  • der Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder  Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
  • Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sontigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,
  • Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorte
  • Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straße und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,

 2. Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen
 
3. Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen
 
4. Im Umweltschutz

  • Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
  • beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
  • beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern.

5.     im Veterinärwesen

  • beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,
  • beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,
  • bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren,

6.      für sonstige Aufgaben

  • beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
  • beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,
  • beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
  • beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluß,
  • beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
  • auf dem Gebiet des Sammlungswesens,
  • beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,
  • auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,
  • beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

 Diese Aufgaben treten zum 01.04.2022 in Kraft.
 
Christian Huber
Bürgermeister