Neue Aufgabenübertragung an den Gemeindevollzugsbediensteten (GVB) Herrn Lutz Schneider
14.04.2022
1.
- die Unterstützung der Ortspolizeibehörde beim Vollzug der Gemeindesatzungen und Polizeiverordnung der Orts- und Kreispolizeibehörde
- im Straßenverkehrsrecht der Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (§ 31 I Nr. 2 a DVO PolG), Überwachung des fließenden Verkehrs,
- der Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
- Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sontigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,
- Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorte
- Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straße und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
2. Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen
3. Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen
4. Im Umweltschutz
- Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
- beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
- beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern.
5. im Veterinärwesen
- beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,
- beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,
- bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren,
6. für sonstige Aufgaben
- beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
- beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,
- beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
- beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluß,
- beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
- auf dem Gebiet des Sammlungswesens,
- beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,
- auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,
- beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
Diese Aufgaben treten zum 01.04.2022 in Kraft.
Christian Huber
Bürgermeister