Feuerwerksverbotszonen in der Gemeinde Willstätt


Detaillierte Karten können Sie nachfolgend als pdf-Dateien herunterladen:

Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen gilt bundesweit das Sprengstoffgesetz (SprengG) in Verbindung mit der ersten und zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV).

Die hierin enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Verbote gelten auch in der Gemeinde Willstätt.

Demnach dürfen pyrotechnische Gegenstände ab der Kategorie 2 (das übliche Silvesterfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 SprengG oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG abgebrannt werden (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV).

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie beispielsweise Fachwerkhäusern, ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).

Dies bedeutet, dass im Bereich von ca. 100 Metern um Kirchen, Altersheimen und auch brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Fachwerkhäusern) generell keine Pyrotechnik abgebrannt werden darf.

Um diese Verbotszonen für alle Ortschaften kenntlich zu machen, wurden vom Gemeindebauamt detaillierte Übersichtskarten angelegt, in denen die Verbotszonen (farblich markiert) klar erkennbar sind. Innerhalb dieser Verbotszonen ist das Abbrennen von Pyrotechnik auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen sowie auf privaten Flächen (Garten, freies Grundstück) verboten.

Die Willstätter Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass es sich bei Verstößen gegen das genannte Abbrennverbot um eine Ordnungswidrigkeit handelt, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.