Hinweis für Hundehalter


§ 12 der polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der Gemeinde Willstätt besagt, dass der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen hat, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Insbesondere aufgrund des warmen Wetters kommt es durch die Notdurft der Hunde außerdem zu Geruchsbelästigungen von Nachbarn oder Mitbürgern. Wir bitten deshalb, auch auf privaten Grundstücken auf die Entsorgung der Hundehaufen zu achten.