Dienstleistung

Wildschaden anmelden

Wildschaden ist Schaden, der an einem Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen oder an seinen getrennten aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen durch Wildtiere entsteht.

In Baden-Württemberg ersatzpflichtig sind Wildschäden durch Schalenwild (z. B. Rehwild, Schwarzwild) oder Wildkaninchen.

Wildschäden an Sonderkulturen (wie z. B. Obstgärten, Gärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Forstkulturen mit Nichthauptbaumarten, Garten- oder hochwertige Handelsgewächse ersetzt, bei denen übliche Schutzvorrichtungen unterblieben sind.) sind nicht ersatzpflichtig, wenn die Herstellung von üblichen Schutzmaßnahmen unterblieben ist.

Als übliche Schutzvorrichtungen gelten derzeit wilddichte Zäune mit ausreichender Standsicherheit und einer Mindesthöhe von z. B. 1,50 m bei Reh- und Schwarzwild.

Ersatzpflichtig ist die Jagdgenossenschaft, sofern diese nicht auf den Jagdpächter übertragen wurde.

^
Formular & Online-Prozess
^
Verfahrensablauf

Wildschäden können bei der Gemeinde Willstätt innerhalb von 7 Tagen nachdem man sie festgestellt hat, mittels zur Verfügung stehendem Formular angemeldet werden.

Die Gemeinde bescheinigt die Schadensanmeldung und gibt diese dem Ersatzpflichtigen bekannt. Mit der Bescheinigung soll auf die von der unteren Jagdbehörde anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer hingewiesen werden.

Eine formlose Schadensmeldung direkt an den zuständigen Jagdpächter ist auch möglich; dabei besteht allerdings das Risiko, dass der Rechtsweg verwehrt ist, wenn innerhalb der 7-tägigen Meldefrist keine gütliche Einigung zustande kommt.

^
Rechtsgrundlage

Einschlägige Rechtsgrundlagen finden Sie in den §§ 51a - 57 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)