Wahlschein beantragen
Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben?
Dafür benötigen Sie einen Wahlschein.
Menschen mit Behinderungen, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind
Sie
- sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und
- im Wählerverzeichnis eingetragen.
Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.
Sie können den Wahlschein beantragen:
- über das Online-Formular
- persönlich
- durch eine andere Person, die eine schriftliche Vollmacht von Ihnen hat
- schriftlich
Hinweis: Verwenden Sie für Ihren Antrag wenn möglich Ihre Wahlbenachrichtigung. Füllen Sie die maßgeblichen Antragsfelder aus und senden Sie die Benachrichtigung an Ihre Gemeinde zurück. Sie können den Wahlschein auch per Telegramm, Fernschreiben, Fax, E-Mail oder mündlich, nicht aber telefonisch beantragen. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:- Familienname
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.
Sie erhalten den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder zugeschickt.
wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung
Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 18 Uhr, beantragen. Später eingehende Anträge kann die zuständige Stelle nicht mehr bearbeiten.
Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.
Bei postalischer Übersendung des Wahlscheinantrags an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
kein
keine
je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:
- § 26 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO)
- § 27 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 19 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWO)
- § 10 Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)