Das ehrenamtliche Engagement und das vielfältige Vereinsleben in unseren Ortsteilen sind das Herzstück unserer Gemeinschaft. Ob in Sport, Kultur, Sozietät oder Pflege von Traditionen – Vereine und Organisationen leisten tagtäglich unschätzbare Arbeit für das gesellschaftliche Miteinander, Jugendförderung und Integration in Willstätt.
Dafür gebührt allen Ehrenamtlichen großer Dank und hohe Wertschätzung.
Um das ehrenamtliche Engagement auch zukünftig verlässlich und transparent zu unterstützen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Willstätt in seiner Sitzung am 29. Juli 2026 eine neue Vereinsfördersatzung beschlossen. Diese tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und löst die bisherigen Richtlinien aus dem Jahr 2004 ab.
Die Satzung deckt verschiedene Förderbereiche ab. Bei der zukünftigen Finanz- und Arbeitsplanung sind insbesondere die nachfolgenden Fristen und Bedingungen zu beachten. Die detaillierten Bestimmungen sind der Vereinsfördersatzung zu entnehmen.
Link zur neuen Vereinsfördersatzung als pdf-Dokument
Mit der neuen Satzung wird eine verlässliche, gerechte und zukunftsorientierte Grundlage für die Vergabe kommunaler Fördermittel geschaffen. Die wichtigsten Regelungen und Antragsfristen auf einen Blick:
Investitionszuschüsse (§ 6)
Antragsfrist:
Anträge auf Investitionszuschüsse für das Folgejahr müssen bis spätestens 30. September bei der Gemeinde eingereicht werden.
Voraussetzungen:
Gefördert werden Investitionen ab 1.000 Euro (bei baulichen Maßnahmen an gemeindeeigenem Eigentum ab 3.000 Euro).
Wichtig: Mit der Maßnahme darf vor der Bewilligung bzw. ohne vorliegende Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht begonnen worden sein. Dem Antrag sind Kostenvoranschläge sowie ein Finanzierungsplan beizufügen.
Jugendzuschüsse (§ 5)
Antragsfrist:
Anträge für die jährliche Jugendförderung sind bis spätestens 15. März einzureichen.
Nachweis:
Maßgebend ist der Mitgliederstand zum 1. Januar (z. B. Verbandsmeldung). Eine namentliche Nennung ist aus Datenschutzgründen nicht erforderlich.
Veranstaltungszuschüsse (§ 4)
Für besondere kulturelle oder fastnachtliche Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können Zuschüsse für Sicherheitsdienste sowie Licht- und Beschallungstechnik (50 % der Kosten, max. 1.000 € je Veranstaltung) beantragt werden.
Antragsfrist:
Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung inkl. Rechnungsbelegen zu stellen.
Überlassungsverträge & Bewirtschaftungskostenzuschüsse (§ 8)
Bezüglich des Abschlusses von Überlassungsverträgen wird die Gemeindeverwaltung mit allen betroffenen Vereinen, die gemeindeeigene Gebäude oder Grundstücke nutzen, separat Kontakt aufnehmen.