Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Einzelhandel Krummacker“ in Willstätt-Sand mit Vorhaben- und Erschließungsplan und örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Willstätt hat am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandel Krummacker“ in Willstätt-Sand mit Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Das Planungsgebiet liegt im Südwesten des Willstätter Ortsteiles Sand.
Er wird begrenzt:
im Norden, Westen und Osten: durch landwirtschaftliche Grundstücke
im Süden: durch die "Obere Landstraße (Landesstraße 90)
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 14.06.2022.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Einzelhandel Krummacker“ in Willstätt-Sand mit Vorhaben- und Erschließungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung kann einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplanes im Rathaus Willstätt – Bauamt-, Am Mühlplatz 1, 77731 Willstätt während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Willstätt (www.willstaett.de/Bekanntmachungen) eingesehen werden.
Hinweise:
· Sofern im Bebauungsplan oder den örtlichen Bauvorschriften auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften verwiesen wird, können diese im Bauamt der Gemeinde Willstätt eingesehen werden.
· Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
· Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
× eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
× eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
× nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
× Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB, sofern sie beachtlich sind,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gegenüber der Gemeinde Willstätt geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen im Sinne von § 214 BauGB wird hingewiesen.
· Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Willstätt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
× die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
× der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
× wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Willstätt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Willstätt, den 10.03.2023
Christian Huber
Bürgermeister
Anlagen:
Anlage zur Baugrunduntersuchung
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung