Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Willstätt im Be-reich der Baugebiete im Gewann "Krummacker"


Das Landratsamt Ortenaukreis, Baurechtsamt hat die von der Gemeinde Willstätt am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Willstätt im Bereich der Baugebiete im Gewann "Krummacker" mit Erlass vom 01.02.2023 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan in der Fassung vom 14.06.2022 maßgebend.

Lageplan

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann entsprechend § 6 Abs. 5 BauGB die Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung mit Umweltbericht im Rathaus Willstätt – Bauamt-, Am Mühlplatz 1, 77731 Willstätt während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

·         Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

×        eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

×        eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und

×        nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

×        Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB, sofern sie beachtlich sind,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen im Sinne von § 214 BauGB wird hingewiesen.

·         Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Neuried unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

×        die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

×        der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

×        wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Neuried unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Willstätt, den 03.03.2023

Christian Huber

Bürgermeister

Anlagen:

Abwägung

Begründung

Nahversorgungsgutachten

Umweltbericht