Einbeziehungssatzung "Ortenaustraße 61" in Willstätt-Hesselhurst im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB


Der Gemeinderat Gemeinde Willstätt hat am 20.01.2021 in öffentlicher Sitzung die Einbeziehung der Flächen "Ortenaustraße 61" in den Innenbereich als Satzung beschlossen.
 
Für den Geltungsbereich maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplan-Änderung in der Fassung vom 22.12.2020

Lageplan_Ortenaustrass
 
Die Einbeziehungssatzung "Ortenaustraße 61" in Willstätt-Hesselhurst tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
 
Die Unterlagen zur Einbeziehungssatzung können einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und der Begründung im Rathaus Willstätt – Bauamt-, Am Mühlplatz 1, 77731 Willstätt während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Unterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplans einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und der Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Weiterhin kann die Satzung mit der Begründung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Willstätt eingesehen werden.

01 - Einbeziehungssatzung
01 - Einbeziehungssatzung Anlage 1 zeichnerischer Teil
01 - Einbeziehungssatzung Anlage 2 ASVP
01 - Einbeziehungssatzung Anlage 3 EA Bilanz
02 - Begründung
Abwägung
 
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Willstätt, den 05.02.2021
 
Christian Huber
Bürgermeister