Das Steueramt informiert:


Zum 15.04.2023 ist die erste Vorauszahlung 2023 der Wasser- und Abwassergebühren fällig. Die Barzahler werden gebeten, zum  o.g.  Fälligkeitstermin  die  auf  dem Jahresgebührenbescheid 2022 festgesetzte Vorauszahlung zu überweisen. Den Abbuchern wird der entsprechende Betrag eingezogen.

Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht!

Eigentumswechsel an Gebäuden im Jahre 2023

Sollte ein Haus im Laufe des Jahres 2023 den Besitzer wechseln, sind die Zählernummer und der Zählerstand der Hauptwasseruhr mit dem Datum des Eigentumswechsels dem Steueramt mitzuteilen, damit für den bisherigen und für den neuen Eigentümer  eine  Wasser-  und  Abwasserabrechnung  erstellt werden kann.

Wird dies nicht rechtzeitig gemeldet, kann nur eine Abrechnung für das gesamte Jahr 2023 (vom 01.01.2023 - 31.12.2023) für den bisherigen Eigentümer erfolgen. Wir bitten um Beachtung!

Rohrbruch und schadhafte Leitungen an den hauseigenen Wasserinstallationen

Es kommt immer wieder vor, dass Wasserabnehmer bei der Gemeinde vorsprechen und Antrag auf Erlass von Wassergebühren stellen, weil auf dem Grundstück durch Rohrschäden, offene Zapfstellen, schadhafte Ventile an der Heizungsanlage oder Wasserdruckspülern mehrere hundert Kubikmeter Wasser “ungenutzt” verbraucht werden.

Diesen Erlassanträgen kann in der Regel leider nicht entsprochen werden, weil die Leistung der Wasseranlieferung durch die Gemeinde tatsächlich erbracht wurde und die Verwendung des Wassers auf dem Grundstück in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers fällt!

Das  Steueramt  empfiehlt  im  eigenen  Interesse  eines  jeden Wasserabnehmers regelmäßige Kontrollablesungen, z.B. ein- bis zweimonatlich, auf dem Wasserzähler durchzuführen und sich die Ergebnisse zu notieren, um so festzustellen, ob der Wasserverbrauch normal oder ungewöhnlich verläuft.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne auch telefonisch (07852 43 421) an uns wenden.