Einladung zur nichtöffentlichen Jagdgenossenschaftsversammlung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Willstätt-Legelshurst


Die Versammlung findet  am

Mittwoch, den 10.05.2023 um 18:00 Uhr
in der Festhalle in Legelshurst, Turnhallenstraße 4

statt.

Die Einberufung der Jagdgenossen ist auf Grund der gesetzlichen Vorschriften des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes erforderlich. Alle Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Willstätt-Legelshurst werden zu dieser Versammlung eingeladen.

Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht (befriedete Bezirke) gehören der Jagdgenossenschaft nicht an und sind somit nicht teilnahmeberechtigt.

Die Versammlung ist nichtöffentlich.

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

  • Begrüßung
  • Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
  • Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen sowie der durch diese gehaltenen Flächen am gemeinschaftlichen Jagdbezirk
  • Beschluss über die eventuelle Zulassung von Nicht-Jagdgenossen
  • Beratung und Beschlussfassung über die zukünftige Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaft oder die Übertragung der Verwaltung auf den Ortschaftsrat Legelshurst für 6 Jahre gemäß § 15 Absatz 7 JWMG
  • Beratung und Beschlussfassung über die Satzung der Jagdgenossenschaft
  • (nur bei Selbstverwaltung) Wahl eines Jagdvorstands
  • Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung des Reinerlöses aus der Jagdverpachtung (Jagdpacht)
  • Verschiedenes

Die Festhalle Legelshurst wird ab 17:00 Uhr zum Zwecke der Versammlung geöffnet. Da die Anwesenheit der Jagdgenossen registriert werden muss, wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied der Jagdgenossenschaft muss sich gegebenenfalls durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Miteigentümer eines Grundstückes, auch Eheleute, können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich und mit schriftlicher Bevollmächtigung aller anderen Miteigentümer ausüben. Jedes nicht anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben lassen.

Jeder Jagdgenosse erhält am Saaleingang eine Stimmkarte mit Angabe seiner bejagbaren Grundflächen; entnommen aus dem aktuell aufgestellten Jagdkataster. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen von Eigentumsverhältnissen können bei der Stimmkartenausgabe nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Grundbuchauszüge, Eintragungsbekanntmachungen oder Erbscheine vorgelegt werden.

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen, ausgenommen bei Wahlen, sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenden Grundfläche. Eigentümer von Grundstücken, die zu gesetzlichen Eigenjagdbezirken gehören oder diesen angegliedert sind, sind mit diesen Grundflächen nicht stimmberechtigt.

Willstätt, den 17.03.2023

Für den Gemeinderat

gez. Christian Huber
Bürgermeister