Festsetzung der Grundsteuer 2023 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes


1. Information zur Rechtsgrundlage

Für die Erhebung der Grundsteuer wird die bisherige gesetzliche Grundlage bis zur Grundsteuerreform beibehalten.

Das im November 2020 verabschiedete Landessteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die Grundsteuererhebung. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

2. Steuerfestsetzung

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird. Der Gemeinderat hat am 18.01.2023 im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr die Hebesätze in unveränderter Höhe von

  •  340 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
  • 340 v.H. für bebaute/ bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)

festgesetzt.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2022 zu entrichten haben, wird gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 eingegangen wäre.

Hinweis: Ein besonderer Grundsteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden den Steuerschuldnern jeweils durch Grundsteueränderungsbescheide mitgeteilt.

3. Zahlungsaufforderung

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlung zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023) gebeten. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben und die Jahreszahlung der Grundsteuer beantragt haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig.

Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats für die Gemeindekasse Willstätt empfohlen. Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Willstätt, Am Mühlplatz 1, 77731 Willstätt einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Willstätt, 27.01.2023

Christian Huber
Bürgermeister