Allgemeinverfügung Gemeinde Willstätt
14.11.2022
Die Gemeinde Willstätt hat am 10.11.2022 die folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Widmung des im beigefügten Lageplan vom 23.01.2019 mit blauer gestrichelter Linie gekennzeichneten Teilabschnitts der Hornisgrindestraße wird gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) auf den besonderen Zweck als verkehrsberuhigter Bereich beschränkt.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu 1. wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Lageplan vom 23.01.2019 (verkleinerte, nicht maßstabsgetreue Darstellung):
Hinweis:
Diese Allgemeinverfügung einschließlich des Lageplans sowie ihre Begründung können bei der Gemeinde Willstätt, Am Mühlplatz 1, 77731 Willstätt, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Willstätt erhoben werden.
Willstätt, 11.11.2022
Christian Huber, Bürgermeister