Hier eine Zusammenfassung der Corona-Regelungen ab 11.01.2021.
fileadmin/Ordner_Redaktion/pdf/Corona/210108_Auf_einen_Blick_Lockdown_Januar_DE.PDF
Weitere Infos, incl. aktueller Corona-Verordnung des Landes auf
www.baden-wuerttemberg.de.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.
Hier eine Zusammenfassung der Corona-Regelungen ab 11.01.2021.
fileadmin/Ordner_Redaktion/pdf/Corona/210108_Auf_einen_Blick_Lockdown_Januar_DE.PDF
Weitere Infos, incl. aktueller Corona-Verordnung des Landes auf
www.baden-wuerttemberg.de.
Rathäuser bleiben geschlossen
Die Gemeinde- und Ortsverwaltungen bleiben demnach weiterhin für den Besucherverkehr geschlossen. In wichtigen, nicht aufschiebbaren Angelegenheiten sind jedoch Termine im Willstätt Rathaus möglich. Hierzu ist jedoch eine vorherige Anmeldung notwendig.
Außerdem ist für die Zeit des Lockdowns im BürgerBüro der Gemeindeverwaltung ein Notdienst eingerichtet. Dieser ist werktags von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar.
Ansonsten sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung während der üblichen Dienstzeiten telefonisch erreichbar, sofern sie sich nicht im Homeoffice oder Urlaub befinden.
Information zu Kinderbetreuung und Schulen folgt
Über die zum Redaktionsschluss noch ausstehende Entscheidung von Bund und Ländern, wie es bei den Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen weiter geht, werden die betroffenen Eltern durch die Gemeindeverwaltung bzw. Schulen wie bisher direkt informiert.
Ansonsten empfiehlt es sich, die offiziellen Nachrichten Fernsehen, Radio oder Internet zu verfolgen. Weiteren Informationen und die jeweils aktuelle Corona-Verordnung sind den Internetseiten der Länder zu entnehmen. Für Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de.
Fahr- und Einkaufsservice statt Bürgerbus
Auch die Fahrten des Willstätter BürgerBus finden weiterhin nicht statt. Alternativ kann auf den ÖPNV ausgewichen oder der Fahr- und Einkaufsservice des Vereins „Jung und Alt“ (07852 9368972) wahrgenommen werden.
Willstätter Wochenmarkt
Der Willstätter Wochenmarkt kann wie bisher trotz des Lockdowns stattfinden. Der erste Wochenmarkt in 2021 findet am Samstag, 09.01.2020, von 8 bis 12 Uhr auf dem Rappenplatz beim Willstätter Rathaus statt.
Tragen einer Mund-Nasenbedeckung:
Regelung für den Einzelhandel:
Hotspot-Strategie ab einer 7-Tage-Inzidenz über 200:
Betroffene Stadt- und Landkreise erlassen weitere Maßnahmen zur Eindämmung.
Quarantäne und Isolation
Mit der seit 28. November gültigen Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt.
Danach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I – zum Schutz ihrer Mitmenschen in häusliche Quarantäne begeben. Sie sollten sich also sofort und ohne Umwege nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und dort möglichst keinen Besuch empfangen.
Die Verordnung enthält einheitliche Regelungen für Baden-Württemberg, wonach sich die genannten Personen sofort und ohne weitere Anordnung der örtlich zuständigen Behörde selbständig in Quarantäne begeben müssen. Dadurch sollen mögliche weitere Ansteckungen oder Übertragungen besser verhindert sowie eine Entlastung der Gesundheitsämter erreicht werden.
Weitere ausführliche Informationen, z.B. zu geschlossenen Einrichtungen und nicht möglichen Aktivitäten sowie Ausnahmen sind auf www.Baden-Württemberg.de veröffentlicht.
Bitte informieren Sie sich über die jeweils geltenden Regeln und Verbote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie regelmäßig über die einschlägigen Medien, wie Hörfunk oder Fernsehen, sowie die Veröffentlichungen von offiziellen staatlichen Stellen im Internet.
Aktuelle und ausführliche Informationen zur Lage und zu den jeweiligen Änderungen der Corona-Verordnungen des Landes gibt es hier:
Der Landesverband der Gehörlosen Baden-Württemberg stellt auf seiner Website Informationen rund um Corona direkt in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung:
Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Internetseite Informationen zum Corona-Virus in Leichter Sprache:
Sollten darüber hinaus Fragen zu COVID-19 / Coronavirus offen sein, können sich Ratsuchende gern auch an die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg eingerichtete Hotline wenden. Diese ist werktags zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr unter Telefon 0711 904-39 555 erreichbar.
Mit diesen Maßnahmen können auch Sie helfen, sich selbst und andere vor Ansteckungen zu schützen, Krankheitszeichen zu erkennen und Hilfe zu finden.
Schützen!
Halten Sie beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand – drehen Sie sich am besten weg.
Niesen Sie in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch, das Sie danach entsorgen.
Vermeiden Sie Berührungen, wenn Sie andere Menschen begrüßen und waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mindestens 20 Sekunden lang mit Wasser und Seife.
Erkennen!
Erste Krankheitszeichen sind Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber. Einige Betroffene leiden zudem an Durchfall.
Bei einem schweren Verlauf können Atemprobleme oder eine Lungenentzündung eintreten.
Nach einer Ansteckung können Krankheitssymptome bis zu 14 Tage später auftreten.
Handeln!
Haben Sie sich in einem Gebiet aufgehalten, in dem bereits Erkrankungsfälle mit dem neuartigen Coronavirus aufgetreten sind?
Sollten innerhalb von 14 Tagen die oben beschriebenen Krankheitszeichen auftreten, vermeiden Sie unnötige Kontakte zu weiteren Personen und bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause.
Kontaktieren Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt per Telefon und besprechen Sie das weitere Vorgehen bevor Sie in die Praxis gehen.
Hatten Sie Kontakt zu einer Person mit einer solchen Erkrankung?
Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.